GEW am Feuer
13.12.2025 | 16 Uhr
Aktivspielplatz Herrngarten
Es gibt Heißgetränke, einen kleinen Snack und viele nette Gespräche!
Alle Jahre wieder: Frist 31. Januar
Zur Erinnerung: Sämtliche Anträge, die für das Schuljahr 2026/27 gelten sollen, müssen bis zum 31.01.2026 auf dem Dienstweg gestellt sein. Dies gilt unter anderem für die Themen Versetzung, Teilzeit, Sabbatjahr, Abbau der Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto.
Situation in der 2. Phase der Lehrkräfteausbildung
Eine aktuelle Umfrage der GEW Hessen offenbart erhebliche Überlastungen unter Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in Hessen: Über 90 % der Befragten gaben an, körperlich und emotional erschöpft zu sein; 82 Prozent berichteten von negativen Auswirkungen auf ihre mentale Gesundheit. Viele beklagen eine hohe Wochenarbeitszeit — neben Unterricht, Vor- und Nachbereitung sowie häufigen Vertretungsstunden — und sehen kaum Raum für Erholung oder soziale Kontakte. Zeitgleich mit der Umfrage steht die Planung einer deutlichen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes von bisher 21 auf nur 18 Monate zur Debatte — ohne dass der Ausbildungsumfang reduziert werden soll. Zudem sollen in Zukunft mehr Nachwuchslehrkräfte je Ausbilder/Ausbilderin betreut werden. Diese Sparmaßnahmen wird die Arbeitsverdichtung weiter verschärfen und die Qualität der Lehrkräfteausbildung gefährden.
Alle Ergebnisse der Umfrage: https://www.gew-hessen.de/details/angehende-lehrkraefte-sind-stark-ueberlastet
Pressemitteilung der Personalräte der Studienseminare: https://gew-suedhessen.de/home/details/aenderungen-in-der-lehrkraefteausbildung
Resolution der Grundschulen | Haushaltskürzungen
Am 26. November war es endlich soweit. Wir, die Initiatorinnen der Resolution der Grundschullehrkräfte, bekamen die Gelegenheit unser Schriftstück an einen Vertreter des HMKB zu übergeben. Der Pressesprecher nahm sie entgegen, bedankte sich und stellte in Aussicht, diese zu „bewerten“.
Gefordert werden in der Resolution bessere Bedingungen in Grundschulen zum Wohle der Kinder, aber auch zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte. Im Mittelpunkt der Resolution stehen vom allem die stetig steigenden pädagogischen und administrativen Anforderungen, der Personalmangel sowie der wachsende Bedarf an individueller Förderung. Ihren Ursprung fand die Resolution im Sommer 2024 auf einem Personalrätetreffen. Lange haben wir daran gearbeitet, etwa 1100 Grundschullehrkräfte haben sie unterzeichnet. Wir bedanken uns herzlich bei den Kolleginnen und Kollegen, die hierzu beigetragen haben. Das große Medieninteresse freut uns, weil es endlich die Probleme des Arbeitsfeldes Grundschule in den Fokus der Aufmerksamkeit rückt. Schade jedoch, dass die Anliegen der Resolution in den Medien teils nicht korrekt dargelegt werden.
Leider erwarten uns in naher Zukunft neue Kürzungen im Bildungsbereich. Daher sind wir alle gefordert weiterhin aktiv zu bleiben und uns lautstark dagegen auszusprechen. Bitte unterzeichnet die aktuelle Petition die sich gegen Kürzungen in den Kitas richtet. Auf eine gute frühkindliche Bildung bauen wir auf. Darum müssen wir Erzieher*innen unterstützen. Hier darf nicht weiter gekürzt werden!
Petition "Mehr Geld für Bildung!": https://deine.gew.app/
Tarifrunde 2026
Die DGB-Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes haben die Forderungen für die kommende Tarifauseinandersetzung bekannt gegeben. Grundlage der Forderungen ist eine Mitgliederbefragung. Es werden unter anderem 7 Prozent mehr Gehalt, mindestens jedoch ein Plus von 300 Euro im Monat gefordert. Die erste Verhandlungsrunde startet am 27. Februar 2026.
Amtsangemessene Alimentation
Seit dem Jahr 2017 raten wir jährlich unseren verbeamteten Mitgliedern Anträge auf amtsangemessene Besoldung zu stellen, wenn sie das in den Vorjahren noch nicht getan haben. Seit dem Jahr 2020 auch in Bezug auf den Familienzuschlag für drei oder mehr Kinder.
Die Musteranträge findet man hier: https://www.gew-hessen.de/details/amtsangemessene-alimentation-2025
Mehrarbeit
Gemäß § 61 S. 1 HBG sind vollzeitbeschäftige Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung bis zu fünf Stunden im Monat Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Im Schulbereich entspricht dies drei Unterrichtsstunden. Diese unregelmäßige Mehrarbeit („Vertretungsunterricht“) darf nicht regelmäßig jeden Monat angeordnet werden und ist gleichmäßig auf die Lehrkräfte der Schule zu verteilen. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verpflichtung zur Leistung unentgeltlicher Mehrarbeit nach Maßgabe der oben genannten Vorschrift zwingend nur in Relation zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung. Kann eine Lehrkraft nach dieser Maßgabe 2,7 unentgeltliche Überstunden machen, muss abgerundet werden. Die Praxis, dass in einem Monat 2 und im nächsten Monat 3 Überstunden gemacht werden, ist nicht zulässig!
Wichtig: Unbefristet Tarifbeschäftigte sind nicht zu unentgeltlicher Mehrarbeit verpflichtet.
Auskunft über Pensionsanspruch
Alle Jahre wieder und unter verschiedenen Namen wird verbeamteten Lehrkräften unaufgefordert angeboten, eine Vorausberechnung der Pensionsansprüche vorzunehmen. Nun sind nach unseren Informationen wieder E-Mails unterwegs. Unterschrieben mit „Manfred Ruhnau - Informationsauskunft für Altersversorgung e.K.“ Woher die Adressen kommen, ist unklar. Derzeit wird behauptet, interessierte Lehrkräfte hätten sich in eine Liste eingetragen, die versehentlich vernichtet wurde. Man solle anrufen. Diese Vorausberechnung werden nicht kostenlos erstellt!
Als Beamtin oder Beamter des Landes Hessen hat man ein Recht auf eine Auskunft zu den späteren Versorgungsansprüchen. Hierfür kann der Vordruck „Antrag auf Versorgungsauskunft“ verwendet werden. Man richtet diesen an das Dezernat Beamtenversorgung:
https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2022-07/1antrag_versorgungsauskunft.pdf
Hat man bereits eine Versorgungsauskunft nach dem 01.03.2014 (Inkrafttreten des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes) erhalten, wird eine weitere Versorgungsauskunft erst dann wieder erstellt, wenn man das 55. Lebensjahr vollendet hat oder sich die Sachlage erheblich geändert hat (z.B. bevorstehende Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung). Danach kann man im zeitlichen Abstand von jeweils fünf Jahren über die Versorgungsanwartschaften informiert werden, aus organisatorischen Gründen allerdings nicht mehr ab sechs Monaten vor Beginn des Ruhestandes.
Lebensarbeitszeitkonto
Immer wenn die regelmäßigen Auszüge über die auf dem individuellen Lebensarbeitszeitkonto (LAK) angesammelten Pflichtstunden versandt werden, schlagen auch bei der GEW die entsprechenden Fragen auf. Das LAK ist für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Schuldienst inzwischen in die Pflichtstundenverordnung (PflStdVO) eingeflossen. Ihnen wird bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs je Unterrichtswoche bei voller Stelle eine halbe Pflichtstunde gutgeschrieben (= 26 Pflichtstunden pro Schuljahr). Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. In § 2 PflStdVO und in den LAK-Richtlinien vom 1.6.2018 (Amtsblatt 06/18, S. 392ff.) findet man alle wesentlichen Informationen. Ein ausführliches Info der Landesrechtsstelle der GEW findet man im Mitgliederbereich der Homepage www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit der Lehrkräfte.
An dieser Stelle möchten wir einige Teilaspekte in Erinnerung rufen:
Wie wird gerechnet?
Bei einem Lebensarbeitszeitkonto von beispielsweise 338 Stunden dividiert man diese Zahl durch 52. Damit besteht der Anspruch auf eine Ermäßigung der individuellen Pflichtstundenzahl um 6,5 Stunden für die Dauer von einem Schuljahr oder von 13 Stunden für die Dauer eines Schulhalbjahrs. Bei der Berechnung der Altersermäßigung nach § 9 PflStdVO gelten die Stunden als gehaltene Unterrichtsstunden.
Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag
Wer nach § 35 HBG frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahrs die Versetzung in den Ruhestand beantragt, sollte spätestens neun Monate vor dem gewünschten Termin auch den Ausgleich des angesparten LAK „im letzten Schuljahr unmittelbar vor dem Ruhestand“ beantragen. Auf Antrag ist auch ein Ausgleich „im letzten Schulhalbjahr“ möglich. Das ist u. a. sinnvoll, wenn der Ruhestand mit dem zweiten Schulhalbjahr, also zum 1. Februar, beginnt.
Vorzeitige Inanspruchnahme
Allerdings kann das LAK nach § 2 Abs. 5 PflStdVO auch vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Mindestansparzeit von drei Schuljahren erfüllt ist. Die Ermäßigung muss sich über ein ganzes Schuljahr bzw. Schulhalbjahr erstrecken. Der Antrag muss bis zum 31.01. auf dem Dienstweg gestellt werden, wenn man die Ermäßigung im folgenden Schuljahr in Anspruch nehmen möchte!
Befristete Arbeitsverhältnisse
Der Anspruch auf den Ausgleich der im LAK angesammelten Stunden besteht auch für alle Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit einem TVH-Vertrag. Bei befristeten Verträgen ist aber kein Ausgleich vor Beginn des Ruhestands möglich. Deshalb ist die Gutschrift nach der Richtlinie vom 1. 6. 2018 (Abschnitt IV. Ziffer 13) wie folgt auszugleichen:
Bei befristeten Verträgen, die weniger als ein Schuljahr umfassen, erfolgt der Ausgleich unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Geld.
Bei befristeten Verträgen, die ein ganzes Schuljahr oder mehr umfassen, muss der Ausgleich durch die Schule erfolgen. Die GEW empfiehlt, dass dieser Ausgleich von Anfang an mit einer Reduzierung um 0,5 Stunden pro Woche (bei einer vollen Stelle) im Stundenplan berücksichtigt wird. Andernfalls müsste der Ausgleich am Ende des Schuljahrs mit einer Freistellung vom Unterricht bei einer vollen Stelle für etwa eine ganze Unterrichtswoche erfolgen.
Versetzung in ein anderes Bundesland
Bei einer absehbaren Versetzung in ein anderes Bundesland ist das LAK spätestens im letzten Schulhalbjahr auszugleichen. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht vorgesehen. Die GEW empfiehlt Kolleginnen und Kollegen, die eine Versetzung planen, den Ausgleich frühzeitig selbst einzufordern und nicht auf das Schulamt zu warten.
Fortbildungen (Auswahl)
PE1081: Kinder im Autismus-Spektrum | Online | 19.01.26 | 14:30 Uhr
GP1193: Schule ohne Rassismus - Schule mit Courage | Online | 20.01.26 | 14:00 Uhr
BP1053: Stimmig auftreten: Vocaltraining für Lehrkräfte | Darmstadt | 21.01.26 | 14:00 Uhr
BP1054: Gönn' dir eine Atempause | Online | 23.01.26 | 14:30 Uhr
PE1143: Hochsensibilität in der Schule | Online | 26.01.26 | 14:30 Uhr
TR1374: PR-Schulung: Einstieg und Auffrischung | Darmstadt | 09.02.26 | 10:00 Uhr
TR1390: Datenschutz an Schulen für schulische Personalräte und Datenschutzbeauftragte (Grundlagen) | Online10.02.26 | 14:30 Uhr
Das gesamte Fortbildungsangebot sowie die Anmeldung finden sich unter www.lea-bildung.de